Mitwirkungsorgane

Grafik: 2 Arbeiter mit Helm und Plänen © Bild von brgfx auf Freepik

Im Einzelnen werden die Aufgaben durch einen abgeschlossenen Aufgabenkatalog im Schulgesetz (SchG) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.

Grafik: ein Kind hält einen großen Stift © Bild von brgfx auf Freepik

Mitwirkungsorgane in der Schule :

Die Klassenpflegschaft wird aus allen Eltern einer Klasse gebildet und berät im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die die Klasse betreffen.

Sie ist dabei an Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, kann aber auch Anträge an die SCHULKONFERENZ stellen.

Die Schulpflegschaft setzt sich aus allen Vorsitzenden der KLASSENPFLEGSCHAFT zusammen. An den Sitzungen nehmen die Stellvertreter, die Elternvertreter der OGS und die Schulleitung sowie die Leiterin des OGS-Teams mit beratender Stimme teil.

Die Schulpflegschaft soll die Interessen aller Eltern der Schule vertreten. Wenn eben möglich sollen Entscheidungen, die in der SCHULKONFERENZ zu treffen sind, zuvor in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden.

Die Schulpflegschaft kann auch von sich aus Anträge an die Schulkonferenz stellen, über die dort abgestimmt wird.

Das oberste Mitwirkungsorgan der Schule ist die Schulkonferenz. In der Grundschule setzt sich die Schulkonferenz aus gewählten Vertretern der Lehrkräfte und Vertretern der Eltern zu gleichen Teilen zusammen. Die Schulleitung führt (ohne Stimmrecht) den Vorsitz. Nur bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Schulleitung.

Die Schulkonferenz trifft alle Entscheidungen, die für die Schule wichtig sind.

Zum Beispiel:

  • Erlass einer Schulordnung
  • Beratung über die Bildungs- und
  • Erziehungsarbeit
  • Verwendung der Haushaltsmittel
  • Einrichtung von Kursen
  • Etc.
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